Der Umgang des Vorstandes des Universitätsklinikums des Saarlandes (UKS) mit den Verdachtsfällen auf Missbrauch darf nicht ohne Konsequenzen bleiben. In zwei Punkten ergeben sich aus den Vernehmungen im Untersuchungsausschuss deutliche Hinweise auf Pflichtverletzungen des UKS-Vorstandes:
Zum einen ergab sich aus den für das UKS vorliegenden begründeten Verdachtsmomenten, die Ende 2014 zur Strafanzeige gegenüber dem Assistenzarzt S. geführt haben, zweifellos eine Verpflichtung des UKS-Vorstandes zur Unterrichtung der Krankenhausaufsicht nach § 15 Abs. 5 des saarländischen Krankenhausgesetzes. Diese Verpflichtung zur Unterrichtung wurde verletzt.
Zum zweiten bestand für den Vorstand des UKS eine Informationspflicht gegenüber den betroffenen Patienten bzw. deren Eltern. Diese resultiert aus den zwischen Eltern und UKS geschlossenen Behandlungsverträgen. Darauf hat jetzt auch die Staatskanzlei gegenüber der Saarbrücker Zeitung im Zuge der Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen den früheren Leiter der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) hingewiesen. Diese Informationspflicht bestand aus meiner Sicht bereits zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung im Dezember 2014. Denn der Anzeige lag der begründete Verdacht des UKS zugrunde, dass Untersuchungen an Kindern nicht medizinisch indiziert waren, sondern aufgrund der sexuellen Motivation des Assistenzarztes und damit nicht fachgerecht durchgeführt wurden. Der UKS-Vorstand wird sich auch nicht auf die Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Jahre 2016 zurückziehen können, ihrerseits die Eltern nicht zu informieren. Vertragspartner der Patienten bzw. Eltern war einzig das Universitätsklinikum, dem sich die Frage einer Elterninformation von Anfang an – also bereits Ende 2014 – hätte stellen müssen.
In beiden Fällen wurde eine Information unterlassen. Es ist bislang auch nicht erkennbar, dass der zum damaligen Zeitpunkt mit den Vorgängen befasste kaufmännische Vorstand - in dessen Zuständigkeitsbereich auch das Justiziariat des UKS fällt - innerhalb des UKS-Vorstandes auf die Erfüllung dieser Informationspflichten gedrängt hat.
Da die Staatskanzlei jetzt ebenfalls zu dem Schluss gekommen ist, dass die Verantwortung für die unterlassene Information der Eltern beim UKS-Vorstand lag und nicht beim früheren Leiter der KJP, obliegt es nun dem Aufsichtsratsvorsitzenden, Konsequenzen für die dort Verantwortlichen zu prüfen und die hierfür erforderlichen Schritte einzuleiten.
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